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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 - ANWENDUNGSBEREICH.

Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen regeln alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen zwischen Celli S.p.A. (im Folgenden"Celli") und dem Kunden (im Folgenden"Kunde" und zusammen mit Celli, einzeln"Partei", zusammen"Parteien") bezüglich einer Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen von Celli an den Kunden (im Folgenden"Produkte"), in welcher Form auch immer diese vereinbart wurden. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen wird, haben die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang vor allen anderen abweichenden Klauseln, die in Bestellformularen oder anderen von Celli und/oder dem Kunden verwendeten Dokumenten enthalten sind. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (und/oder andere von diesem vorgeschlagene Vertragstexte) können in keinem Fall angewendet werden, es sei denn, sie wurden von Celli ausdrücklich schriftlich mit einer Verzichtserklärung auf diese Bedingungen genehmigt.

Abschnitt I - Verkauf

Art. 2 - KAUFBEURTEILUNG.

2.1 Der Kunde füllt die von Celli vorbereiteten Bestellformulare aus und sendet sie per Fax, Post oder E-Mail an Celli.

2.2 Jede Bestellung gilt bis zu ihrer Annahme durch Celli, die dem Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Bestellung bei Celli mitgeteilt wird, als fest und verbindlich für den Kunden.

2.3 Ein von Celli erstelltes Angebot gilt 60 Tage ab dem Datum seines Eingangs beim Empfänger als wirksam.

2.4 Bestellungen, die von Celli, auch durch seine Agenten und Vertreter, entgegengenommen werden, begründen keine Verpflichtung für Celli bis zu ihrer schriftlichen Annahme durch Celli.

2.5 Die Einziehung von Geldbeträgen oder Kreditinstrumenten, die zum Zeitpunkt der Bestellung als Vorschuss gezahlt werden, stellt keine Annahme der Bestellungen dar. Im Falle der Nichtannahme von Aufträgen wird Celli die Beträge oder Kreditinstrumente zurückerstatten, ist jedoch nicht verpflichtet, einen Betrag als Zinsen zu zahlen.

2.6 Wenn die Produkte für das Ausland bestimmt sind, gilt der Vertrag als vorbehaltlich der erfolgreichen Durchführung aller von Celli als notwendig erachteten Kontrollen, um festzustellen, dass keine Ausfuhrbeschränkungen für die Produkte und/oder den Kunden und/oder den Endempfänger der Produkte bestehen. Für die Durchführung dieser Kontrollen hat Celli das Recht, vom Kunden alle für notwendig erachteten Informationen über den endgültigen Bestimmungsort der Lieferung anzufordern, der sich verpflichtet, diese unverzüglich zu liefern. Die Dauer dieser Exportkontrollen wird auf 15 Arbeitstage veranschlagt, und bis zu ihrem Abschluss mit negativem Ergebnis bleiben die Verpflichtungen von Celli ausgesetzt, mit der Folge, dass der Kunde nicht berechtigt ist, ihre Ausführung zu verlangen oder irgendwelche damit zusammenhängenden oder davon abgeleiteten Rechte auszuüben, wobei die Annahme des Angebots oder die Erteilung des Auftrags durch den Kunden bis zum negativen Ergebnis dieser Kontrollen als für den Kunden verbindlich gilt.

2.7 Unbeschadet der Ausführung von bereits bestätigten Aufträgen steht es Celli frei, die Lieferung der in ihren Verzeichnissen aufgeführten Produkte jederzeit und ohne Vorankündigung auszusetzen und/oder einzustellen, ohne dass der Kunde diesbezüglich irgendeinen Anspruch oder eine Forderung stellen kann.

2.8 Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass, sobald eine Bestellung von Celli angenommen wurde, (a) jede Bestellung als endgültig und nicht stornierbar angesehen wird und dass (b) im Falle eines vorzeitigen Rücktritts des Kunden vom Vertrag Celli das Recht hat, nach eigenem Ermessen (i) die Produkte nach eigenem Ermessen zu veräußern, wobei dem Kunden auch eine nicht reduzierbare Vertragsstrafe in Höhe des Wertes der stornierten Bestellung auferlegt wird, unbeschadet einer Entschädigung für einen höheren Schaden, oder (ii) den Verkauf vollständig in Rechnung zu stellen und die Produkte auf Kosten des Kunden zu versenden. Die Bestimmungen von Artikel 20.5 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben davon unberührt.

Art. 3 - PREISE.

3.1 Die Preise sind die in den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags durch den Kunden gültigen Preislisten angegebenen Preise. Die Mehrwertsteuer ist von allen Preisen und Gebühren ausgeschlossen, ebenso wie Transportkosten, Porto, Versicherung und andere Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe der Produkte.

3.2 Vom Kunden gewünschte Sonderausstattungen, Optionen oder Änderungen an den Produkten werden gesondert in Rechnung gestellt und zum Listen- oder Angebotspreis hinzugerechnet.

Art. 4 - BEZAHLUNGEN

4.1 Die Zahlungen erfolgen in der Art und Weise und zu den Terminen, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden.

4.2 Alle Zahlungen, die an die Beauftragten, Vertreter oder kommerziellen Hilfspersonen von Celli geleistet werden, verstehen sich unter dem Vorbehalt des Einzugs und der Gutschrift/Empfang der Beträge durch Celli.

4.3 Falls der Kunde die Zahlung ganz oder teilweise verzögert, hat Celli Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 231/2002 ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Betrages (d.h. nach Ablauf der vereinbarten Frist), ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, sowie auf die Erstattung der für die Einziehung des Kredits entstandenen Kosten.

4.4 Bei vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung von Zahlungen durch den Kunden, einschließlich derjenigen, die sich auf frühere Lieferungen beziehen, kann Celli zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 4.3 nach eigenem Ermessen und nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen.

4.5 Wenn die Parteien eine Ratenzahlung des Preises der Produkte vereinbart haben, gilt der Verkauf als unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises (einschließlich Zinsen) gemäß Artikel 1523 des italienischen Zivilgesetzbuches erfolgt, wobei der Kunde alle Risiken der Verschlechterung und des Untergangs ab dem Zeitpunkt der Lieferung übernimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte nicht abzutreten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, noch sie ohne die schriftliche Zustimmung von Celli zu entfernen. Die nicht fristgerechte Zahlung auch nur einer einzigen Rate, die den achten Teil des Vertragspreises übersteigt, oder die nicht fristgerechte Zahlung von zwei Raten hat sowohl das Recht von Celli zur Folge, den Vertrag mit Wirkung ab der Mitteilung an den Kunden zu kündigen, als auch das Recht von Celli, den Kunden als vertragsbrüchig zu erklären und die sofortige Zahlung des gesamten oder eines Teils des Restguthabens zu verlangen. Im Falle der Kündigung hat Celli das Recht, die sofortige Rückgabe der verkauften Produkte zu verlangen und die eingezogenen Raten als Entschädigung für die Nutzung der Produkte selbst einzubehalten, jedoch unbeschadet des Ersatzes weiterer Schäden.

4.6 Der Verlust der gewährten Garantien durch den Kunden führt automatisch dazu, dass der Kunde nicht mehr in den Genuss der Frist kommt und berechtigt Celli, die sofortige Begleichung des Preises der Produkte zu verlangen.

4.7 Die Zahlungen können auch über Bankdienstleistungen mit der Erstellung einfacher Quittungen angefordert werden.

Art. 5 - LIEFERUNG UND VERSAND

5.1 Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verstehen sich in Arbeitstagen und sind nicht wesentlich und zwingend. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Produkte ab Werk Celli (Incoterms 2010).

5.2 Celli kann je nach Verfügbarkeit des Lagerbestands Teillieferungen vornehmen. Wenn es zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung zu Betriebsschließungen aufgrund von Feiertagen und/oder planmäßigen Betriebsschließungen oder Fällen höherer Gewalt kommt, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Streiks, Aussperrungen, auch bei Zulieferern, Arbeitszeitverkürzungen, Beschränkungen bei der Versorgung mit Strom und Brennstoffen, Zollsperren, fehlende oder schwierige Beschaffung von Rohstoffen auf dem italienischen Markt, Brände, Unfälle, Transportbeschränkungen, gelten die Lieferfristen automatisch als um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

5.3 Die Lieferfristen gelten automatisch als ausgesetzt, wenn der Kunde den Preis auch nur teilweise nicht bezahlt.

5.4 Wenn die Lieferung der bestellten Produkte auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dem Kunden zuzuschreiben sind, verzögert wird, kann Celli den Verkauf dennoch in Rechnung stellen und die Zahlungsfristen beginnen ab dieser Rechnungsstellung.

5.5 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen der Versand und der Transport der Produkte zu Lasten des Kunden, der Celli innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Mitteilung der Lieferbereitschaft der Ware den beauftragten Spediteur oder Frachtführer mitteilen muss. Nach Ablauf von 10 (zehn) Tagen ab der Mitteilung der Lieferbereitschaft, ohne dass der Kunde die Abholung der Produkte veranlasst hat, hat Celli das Recht, nach eigenem Ermessen (i) die Produkte nach eigenem Ermessen zu veräußern, wobei dem Kunden eine nicht reduzierbare Vertragsstrafe in Höhe von 40 % (vierzig Prozent) des Vertragswerts auferlegt wird, unbeschadet des Ersatzes eines höheren Schadens, oder (ii) den Verkauf vollständig in Rechnung zu stellen und die Produkte auf Kosten des Kunden zu versenden.

Art. 6 - INSTALLATION, MONTAGE UND INBETRIEBNAHME.

6.1 Die Montage, der Zusammenbau, die Installation, die Konservierung und die Wartung der Produkte gehen, sofern vorgesehen, ausschließlich zu Lasten des Kunden, der auch für alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und den Mitteln aufkommt, die für das Abladen, die Positionierung und die Befüllung mit Filtermineralien oder Harzen erforderlich sein können.

6.2 Der Kunde sorgt auf eigene Kosten und mit eigener Sorgfalt für den Anschluss an die Wasser- und Stromversorgung, für Bau- und Aushubarbeiten jeglicher Art, für das Aufstellen geeigneter Strukturen oder Stützflächen sowie für die Abfallentsorgung.

6.3 Für die Gültigkeit und Wirksamkeit der in Artikel 7 genannten Garantie muss der Kunde nachweisen, dass er die technischen Anweisungen von Celli, die in den technischen Unterlagen der einzelnen Produkte oder in den Anweisungen/Hinweisen der technischen Abteilung von Celli enthalten sind, beachtet und befolgt hat.

6.4 Nach Abschluss der Installations- und Elektroanschlüsse, der Aufstellung der Regale und aller anderen für die Inbetriebnahme der Produkte durch Celli erforderlichen Arbeiten teilt der Kunde Celli schriftlich mit, dass er mit den für die Inbetriebnahme der Produkte erforderlichen Arbeiten begonnen hat, d.h. mit der Erbringung der Leistungen, die mit dem Einschalten und der Einstellung der Produkte in Übereinstimmung mit den entsprechenden technischen Spezifikationen verbunden sind.

6.5 Die Inbetriebnahme der Produkte erfolgt vorbehaltlich der regelmäßigen Zahlung des Preises für die Produkte. Die Inbetriebnahme erfolgt erst nach Zahlung der im Vertrag vorgesehenen Vergütung durch den Kunden, unbeschadet eines Teils des Preises, den die Parteien der Inbetriebnahme der Produkte untergeordnet haben.

Art. 7 - GARANTIE.

7.1 Celli garantiert seine Produkte ausschließlich gegen mechanische und elektrische Defekte und innerhalb der Leistungsgrenzen und gemäß den in den entsprechenden technischen Datenblättern beschriebenen Daten für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung , vorbehaltlich der in diesen allgemeinen Bedingungen angegebenen Einschränkungen und Ausschlüsse.

7.2 Gemäß und im Sinne von Art. 1495 des italienischen Zivilgesetzbuches muss der Kunde Celli innerhalb von 8 (acht) Tagen nach (i) der Lieferung im Falle von offensichtlichen Mängeln und (ii) der Entdeckung im Falle von versteckten Mängeln detailliert und schriftlich über alle Mängel informieren, die als aufgetreten gelten.

7.3 Nach Erhalt der oben genannten schriftlichen Mitteilung ist Celli, wenn die Beurteilung der gemeldeten Tatsachen durch Celli ergibt, dass der Mangel Celli zuzuschreiben ist, verpflichtet, nach eigenem Ermessen die mangelhaften Produkte auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren. In diesem Fall kann Celli die Rücksendung der mangelhaften Produkte auf Kosten des Kunden verlangen, die dann in ihr Eigentum übergehen. Die Rücksendung von Produkten muss in jedem Fall im Voraus von Celli akzeptiert werden.

7.4 Wenn die Analyse der Produkte ergibt, dass der Mangel nicht Celli zuzuschreiben ist, geht die Reparatur oder der Ersatz auf Kosten des Kunden, einschließlich aller Versandkosten.

7.5 Bei der Ausführung der gewährten Garantie ist Celli nur zur Beseitigung der Mängel und Fehler verpflichtet, wobei das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung, Preisminderung oder Ersatz aller Schäden im Allgemeinen oder derjenigen, die sich aus der Nichtbenutzung der Produkte während der für Eingriffe, Reparaturen und Wiederherstellung erforderlichen Zeit ergeben, ausdrücklich ausgeschlossen wird. Für die Abholung und Lieferung der Produkte am Wohnsitz des Kunden wird dem Kunden eine Pauschale als "Abrufgebühr" gemäß den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt.

7.6 Es wird davon ausgegangen, dass die oben genannte Garantie (Verpflichtung zur Reparatur oder zum Ersatz der Produkte) jede andere Garantie oder Haftung, ob vertraglich oder außervertraglich, die vom Gesetz in Bezug auf die Produkte vorgesehen ist, aufhebt und ersetzt, und dass insbesondere jede Haftung von Celli für indirekte, beiläufige und Folgeschäden, die sich aus der Fehlerhaftigkeit und/oder Nichtkonformität der Produkte ergeben können, ausdrücklich ausgeschlossen ist, außer in den Fällen, die von den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 206/2005 und den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehen sind.

7.7 Die Garantie kann unter keinen Umständen ausgesetzt, unterbrochen oder verlängert werden, wenn der Kunde die Produkte nicht benutzt oder abholt, auch nicht bei Reparaturen im Rahmen der Garantie. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ersatzlieferungen oder Reparaturen im Rahmen der Garantie nicht den Beginn einer neuen Garantiefrist bestimmen.

7.8 Die Wirksamkeit der Garantie setzt voraus, dass der Kunde keine Schulden gegenüber Celli hat und die vorliegenden allgemeinen Bedingungen unterschreibt.

7.9 Das Recht der Parteien, durch Unterzeichnung einer gesonderten Urkunde, die ausdrücklich von einer oder mehreren Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen abweicht, andere Garantiebedingungen zu vereinbaren, bleibt davon unberührt.

Art. 8 - AUSSCHLUSS DERGARANTIE.

8.1 Die Garantie ist nicht anwendbar, wenn:

(a) der Mangel auf die Montage, den Einbau oder die Installation der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten zurückzuführen ist;

(b) wenn der Kunde oder Dritte bei der Installation, Wartung oder Reinigung der Produkte Materialien oder Techniken verwendet haben, die nicht von Celli angegeben wurden;

(c) der Kunde die Produkte nicht gemäß der Gebrauchsanweisung und den entsprechenden technischen Datenblättern verwendet, gelagert oder gewartet hat;

(d) der Mangel auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist;

(e) der Kunde hat die Produkte durch Dritte reparieren lassen oder sie selbst repariert;

(f) der Schaden oder Mangel während des Transports entstanden ist;

(g) der Mangel durch äußere Unfälle, unsachgemäßen Gebrauch, Druck- oder Durchflussabfall oder Veränderungen in der Energieversorgung sowie durch ungeeignete Betriebsmittel verursacht wurde;

(h) der Mangel entsteht durch übermäßige Nutzung der Produkte oder durch Schäden und/oder Verschlechterungen, die dadurch verursacht (oder verschlimmert) wurden, dass die Nutzung der Produkte aufgrund technischer Probleme nicht eingestellt wurde.

8.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind alle verderblichen und verbrauchbaren Materialien, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf [●].

Abschnitt II - Installation

Art. 9 - INSTALLATION

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 6.1 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts zusätzlich zu den Bestimmungen in den Abschnitten I und III immer dann, wenn die Parteien beschließen, die Installation der Produkte (nachstehend"Werk" genannt) in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Art. 10 - DURCHFÜHRUNG DER WERKE.

10.1 Vor Beginn der Arbeiten teilt jede Partei der anderen schriftlich mit, wer für die Arbeiten verantwortlich ist.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, kostenlos alle zusätzlichen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, die sich nach dem unanfechtbaren Ermessen von Celli als notwendig erweisen könnten.

10.3 Zeichnungen und technische Unterlagen, die Celli dem Kunden für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung stellt, bleiben ausschließliches Eigentum von Celli. Sie dürfen daher vom Kunden nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Celli verwendet, kopiert, vervielfältigt, übertragen oder an Dritte weitergegeben werden.

10.4 Die im Vertrag angegebene Frist für die Fertigstellung des Werks ist lediglich als Richtwert zu betrachten und für Celli nicht bindend.

10.5 Der Kunde erklärt und garantiert, dass er alle Genehmigungen, Zulassungen, Freigaben, Erklärungen über die Aufnahme von Tätigkeiten oder Ähnliches, die für die Installation erforderlich sind, in Übereinstimmung mit den im Installationsland geltenden Vorschriften eingeholt hat, und stellt Celli von jeglicher Haftung und jeglichem Schaden frei, der sich auch nur indirekt aus der Nichteinholung oder Aufrechterhaltung dieser Genehmigungen ergeben könnte.

10.6 In jedem Fall, in dem die Arbeiten infolge der Nichterteilung oder des Verlusts der Wirksamkeit und/oder Gültigkeit, aus welchem Grund auch immer, einer Genehmigung, Zulassung, Freigabe, Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit oder Ähnlichem, oder der Nichtlieferung oder verspäteten Lieferung von Materialien durch Dritte unterbrochen werden, hat Celli das Recht, die Gegenleistung für alle zum Zeitpunkt der Unterbrechung bereits gelieferten Produkte, Materialien und ausgeführten oder auszuführenden und noch nicht bezahlten Arbeiten zu erhalten.

Art. 11 - PRÜFUNG UND LIEFERUNG.

11.1 Nach Fertigstellung des Werks überprüft Celli, ob es den vereinbarten technischen Spezifikationen entspricht und fordert den Kunden auf, eine formelle Prüfung vorzunehmen. Sollte die Prüfung nicht innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Aufforderung stattfinden, sendet Celli dem Kunden den entsprechenden Prüfbericht (der"Prüfbericht") zu, der innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Erhalt zur Abnahme unterzeichnet werden muss (die"Abnahmefrist").

11.2 Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Kunden gilt das Werk als geliefert und abgenommen, und die Garantiefrist beginnt ab diesem Zeitpunkt.

11.3 Die Lieferung und Abnahme des Werkes gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde Celli innerhalb der Abnahmefrist kein unterschriebenes Exemplar des Abnahmeprotokolls zurücksendet: in diesem Fall beginnt die in Artikel 13 genannte Gewährleistungsfrist ab dem Tag nach Ablauf der Abnahmefrist.

Art. 12 - GARANTIE FÜR DIE WERKE.

12.1 Im Rahmen der folgenden Bestimmungen garantiert Celli die Produkte für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten ab der Unterzeichnung des Prüfberichts oder ab dem Ablauf der Abnahmefrist für jede Abweichung, die eine Folge eines Mangels bei der Installation ist.

12.2 Sofern es nicht aufgrund der Art des Mangels notwendig ist, diesen vor Ort zu beheben, muss der Kunde die mangelhaften Teile an Celli zur Reparatur oder zum Austausch schicken. In diesem Fall gilt die Gewährleistungspflicht mit der Lieferung der ordnungsgemäß reparierten oder als Ersatz gelieferten Teile an den Kunden als erfüllt. Wenn die Reparatur vor Ort durchgeführt werden soll, gehen die Reise- und Aufenthaltskosten des Personals von Celli sowie die Kosten und Risiken für den Transport des erforderlichen Materials und der Werkzeuge zu Lasten des Kunden.

12.3 Für alles, was in dieser Klausel nicht ausdrücklich angegeben ist, verweisen wir in vollem Umfang auf das, was in den Klauseln 7, 8, Abschnitt I, dieser allgemeinen Bedingungen angegeben ist.

12.4 Es versteht sich, dass Celli, wenn die Arbeiten auch die Montage von Materialien umfassen, die von Dritten geliefert wurden, nicht für deren Mängel oder Fehler haftet, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, die Celli im Zusammenhang mit den Montage- und Installationsarbeiten zuzuschreiben sind.

Abschnitt III - Schlussklauseln

Art. 13 - ERMÄCHTIGUNG ZUM SUBCONTRACT.

Der Kunde ermächtigt Celli ausdrücklich, soweit es die gesetzlichen Bestimmungen zulassen, Unterverträge für die Erbringung der vereinbarten Leistungen abzuschließen, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren Mitteilung bedarf, mit Ausnahme der in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Informations- und Mitteilungspflichten.

Art. 14 - SOLVE ET REPETE.

14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die fälligen Zahlungen auszusetzen oder zu verzögern, indem er sich auf Streitigkeiten, Ausnahmen, Ansprüche oder Verzögerungen bei der Lieferung von Material oder Produkten beruft, wobei die Klausel gemäß Art. 1462 des italienischen Zivilgesetzbuches ausdrücklich zugunsten von Celli vereinbart wird.

14.2 Der obige Artikel 14.1 gilt auch für den Fall, dass sich die Reklamationen des Kunden auf Fehler und Mängel der Produkte beziehen, einschließlich solcher, die andere mögliche Lieferungen oder die fehlerhafte Ausführung der entsprechenden Installations- und Inbetriebnahmearbeiten betreffen.

Art. 15 - AUSDRÜCKLICHE KÜNDIGUNGSKLAUSEL.

15.1 Der Vertrag gilt gemäß und im Sinne von Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches als aufgelöst, wenn auch nur einer der folgenden Fälle eintritt:

(i) der Kunde zahlt die fälligen Beträge nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist;

(ii) wenn nach Vertragsabschluss die Lieferungen von Celli aufgrund der Bedürfnisse des Kunden und/oder der Baustelle für eine gewisse Zeit eingestellt werden

120 (einhundertzwanzig) Tage übersteigt;

(iii) wenn mehr als 60 (sechzig) Tage ab dem Datum der Bereitstellungsanzeige von Celli an den Kunden verstrichen sind, ohne dass dieser die Ware abgeholt hat

der Produkte;

(iv) im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen die Regeln und Grundsätze zur Korruptions- und Geldwäschebekämpfung sowie gegen die ausdrücklich im Ethikkodex und im Organisationsmodell von Celli gemäß und im Sinne der Gesetzesverordnung Nr. 231/2001 festgelegten Grundsätze;

(v) wenn sich der Kunde in einer Krise und/oder Liquidation oder Insolvenz befindet oder Gegenstand eines Konkursverfahrens oder einer Umschuldung oder eines Vergleichs mit den Gläubigern (auch außergerichtlich) ist.

15.2 Im Falle des Eintretens der in Artikel 15.1 genannten Fälle bleiben die vom Kunden bereits gezahlten Beträge, zusätzlich zu den überfälligen Raten, als irreduzible Vertragsstrafe im Besitz von Celli oder werden Celli geschuldet; das Recht auf Ersatz eines größeren Schadens bleibt davon unberührt.

Art. 16 - HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

16.1 Der Kunde entbindet Celli ausdrücklich von jeglicher Haftung und folglich auch von jeglicher Entschädigung für Schäden, die auf eine unsachgemäße Verwendung der Produkte zurückzuführen sind, die dem Kunden oder Dritten zuzuschreiben sind.

16.2 Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde alle Risiken trägt, die sich aus Ereignissen ergeben, die nicht direkt Celli zuzuschreiben sind.

16.3 Keine der Parteien kann in irgendeinem Fall für irgendeine Art von indirektem Schaden, entgangenem Gewinn, entgangenem Gewinn und/oder entgangenen Erträgen haftbar gemacht werden, die sich aus einer Verletzung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen ergeben oder in irgendeinem Fall damit zusammenhängen.

16.4 Die Höchstgrenze der Haftung jeder Partei für unmittelbare Schäden, die sich aus diesen allgemeinen Bedingungen ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen, darf in keinem Fall einen Betrag übersteigen, der dem Gesamtwert des betreffenden Auftrags entspricht.

16.4 Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Artikel 16 gelten nicht im Falle (i) der Haftung für Betrug oder grobe Fahrlässigkeit der nicht erfüllenden Partei und/oder (ii) von Todesfällen oder Personenschäden infolge von Handlungen und/oder Unterlassungen der nicht erfüllenden Partei.

Artikel 17 - HÖHERE GEWALT.

Keine der Vertragsparteien haftet, wenn die Erfüllung des Vertrages durch einen der folgenden Umstände verhindert oder unzumutbar erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle anderen Umstände, die von höherer Gewalt abhängen, wie z. B. Brand, Krieg, militärische Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Gefangennahme, Embargo, Beschränkung der Macht, Epidemien, Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen durch Unterlieferanten aufgrund der in diesem Artikel beschriebenen Umstände.

Art. 18 - VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGES EIGENTUM.

18.1 Jede Vertragspartei ("offenlegende Vertragspartei") kann der anderen Vertragspartei ("empfangende Vertragspartei") bestimmte Informationen technischer und/oder kommerzieller Art über Produkte, Dienstleistungen, Marktprognosen oder Materialien und/oder Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums umfassen oder betreffen, offenlegen. Diese Informationen sowie der Inhalt des Auftrags oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich, auf elektronischem Wege oder durch andere Kommunikationsformen mitgeteilt werden, und unabhängig davon, ob sie als "geheim", "vertraulich" oder "vertraulich" bezeichnet werden, zusammenfassend als"vertrauliche Informationen" bezeichnet. Ungeachtet des Vorstehenden umfasst der Begriff "vertrauliche Informationen" keine Informationen, die (i) öffentlich bekannt sind oder infolge von Handlungen, die nicht direkt oder indirekt der empfangenden Partei zuzuschreiben sind, öffentlich bekannt geworden sind; (ii) aufgrund einer gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

18.2 Die empfangende Partei verpflichtet sich,: (i) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei streng vertraulich zu behandeln; (ii) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei ausschließlich zur Ausübung ihrer Rechte und/oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen eines Auftrags oder dieser Geschäftsbedingungen zu verwenden; (iii) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in keiner Weise, weder ganz noch teilweise, an Dritte weiterzugeben.

18.3 Der Kunde erkennt ausdrücklich an und stimmt zu, dass: (i) alle geistigen Eigentumsrechte, die Celli gehören (oder an Celli lizenziert sind), das ausschließliche Eigentum von Celli (oder seinen Lizenzgebern) sind und bleiben; (ii) der Kunde durch eine Bestellung oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Rechte an den geistigen Eigentumsrechten von Celli (oder seinen Lizenzgebern) erwirbt.

10.2 Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet der Begriff "Rechte angeistigem Eigentum" alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf: (a) Patente; (b) Marken; (c) Internet-Domainnamen; (d) Designs; (e) Software und Firmware; und (f) Geschäftsgeheimnisse, technische oder kommerzielle Informationen, Know-how.

Artikel 19 - VERSCHIEDENHEITEN.

19.1 Sollte Celli eine der Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Bedingungen oder ein sich daraus ergebendes Recht nicht durchsetzen, so ist dies nicht als Verzicht auf diese Bestimmung oder dieses Recht auszulegen.

19.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, den mit Celli geschlossenen Vertrag oder die sich daraus ergebenden Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Celli ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

19.3 Celli erkennt jedes technische Dokument, jeden Prospekt, jedes Projekt, jede Anweisung, jede Richtlinie und jede Angabe, die der Kunde an Celli übermittelt oder mitgeteilt hat, um die Lieferung der Produkte und/oder deren Installation zu erhalten, als richtig und gültig an.

19.4 Jede Leistung, die nicht ausdrücklich in dem mit Celli abgeschlossenen Vertrag vorgesehen ist, muss als ausgeschlossen betrachtet werden. 19.4 Jede Leistung, die nicht ausdrücklich in dem mit Celli geschlossenen Vertrag vorgesehen ist, ist als ausgeschlossen zu betrachten. Insbesondere die Leistungen der Bauleitung und der Koordination, der Handhabung, des Transports und der Verwahrung der Produkte, die Ausstellung von Lizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder ähnlichen Erklärungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf den Verkauf, die Verwendung oder die Lagerung der Produkte, die Untersuchung, die technische Planung und die Bestimmung der Orte, an die die Produkte geliefert oder installiert werden sollen, sowie die Untersuchung und Bewertung der Eignung der Produkte in Bezug auf die Orte, an denen sie installiert werden sollen, oder auf die vom Kunden erwarteten Ergebnisse, gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

19.5 Wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzesdekrets 206/2005 (das "Verbrauchergesetzbuch") ist, finden das Verbrauchergesetzbuch, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Übrigen das Bürgerliche Gesetzbuch in der folgenden Rangfolge Anwendung. Für den Fall, dass diese Voraussetzungen eintreten, erkennen die Parteien an und vereinbaren, dass: (i) der Kunde innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Lieferung der Produkte vom Vertrag zurücktreten kann, außer im Falle von Sonderanfertigungen oder von Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Waren vermischt werden; (ii) der Kunde zusätzlich zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Garantiebestimmungen von der gesetzlichen Konformitätsgarantie gemäß Artikel 128 ff. des Verbraucherschutzgesetzes profitieren kann.

Art. 20 - EXPORTKONTROLLKLAUSEL

20.1 Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass die Lieferung von Produkten durch Celli der Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollgesetze und -vorschriften und der damit verbundenen Sanktionen ("Exportkontrollgesetze") unterliegt. Gemäß den Exportkontrollgesetzen dürfen die von Celli gelieferten Produkte weder direkt noch indirekt an eine Person oder Einrichtung weitergegeben werden, mit der es Celli nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union oder gemäß einer Entscheidung einer zuständigen Behörde verboten ist, Geschäfte zu tätigen ("blockiertePerson" und zusammenfassend"blockierte Personen") oder für verbotene Endverwendungen.

20.2 Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er die Produkte nicht an eine gesperrte Person oder an Kunden, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Parteien befinden oder in deren Namen handeln, direkt oder indirekt, verkauft oder anderweitig weitergibt.

20.3 Der Kunde sichert zu und garantiert, dass er keine gesperrte Person ist und verpflichtet sich, Celli unverzüglich zu informieren, wenn sein Name auf den Sanktionslisten der UN, der EU oder der USA erscheint. Wenn der Kunde eine gesperrte Person ist oder wird, hat Celli das Recht, den Vertrag frist- und entschädigungslos zu kündigen.

20.4 Der Kunde haftet gegenüber Celli in vollem Umfang für alle Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen geltende Exportkontrollgesetze ergeben, wie z.B. eine illegale Nutzung der Produkte und/oder die Nutzung der Produkte, die zur Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen für eine gesperrte Partei führt, ohne darauf beschränkt zu sein. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmung bei allen Unterkäufern der Produkte durchzusetzen.

20.5 Für den Fall, dass die Leistung von Celli durch den Eintritt eines der folgenden Ereignisse (jeweils ein"entschuldigendes Ereignis") unmöglich oder unzumutbar erschwert oder wirtschaftlich unrentabel geworden ist (a) jede Änderung der Gesetze der Italienischen Republik und/oder der Europäischen Union, wie z.B. die Verabschiedung von restriktiven Maßnahmen jeglicher Art; (b) jede Änderung, Erweiterung oder Überarbeitung oder jede Änderung der Auslegung von Gesetzen, die zum Zeitpunkt der Ausführung eines Auftrags oder dieser allgemeinen Bedingungen bestehen, durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Regulierungsbehörde; (c) Versäumnis einer zuständigen Behörde, eine Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Produkten einzuholen, und/oder Versäumnis einer zuständigen Behörde, eine vorherige Genehmigung für Geldtransfers gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union einzuholen; d) jedes andere Ereignis, das mit den oben genannten Ereignissen vergleichbar ist oder nicht, auf das die Vertragsparteien keinen Einfluss haben. In den unter den Buchstaben a), b), c) und d) dieses Artikels genannten Fällen konsultieren die Parteien einander und vereinbaren die erforderlichen Vorkehrungen sowie die zu treffenden Maßnahmen, um eine reibungslose Durchführung der Transaktion zu gewährleisten. Die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird während des Konsultationszeitraums ausgesetzt. Stellt sich bei den Konsultationen heraus, dass das Geschäft nicht weiter durchgeführt werden kann, weil es nach geltendem Recht ungültig oder rechtswidrig geworden ist, so vereinbaren die Parteien nach Treu und Glauben die erforderlichen Vorkehrungen, um etwaige nachteilige Auswirkungen abzumildern. Ist das Geschäft nicht per se rechtswidrig oder ungültig, wird aber die Durchführung für eine der Parteien unmöglich oder unwirtschaftlich, so wird die Durchführung des Geschäfts ausgesetzt, bis das auslösende Ereignis beendet ist, und die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, den für jede von ihnen durch die Aussetzung entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

Art. 21 - VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER ANTIKORRUPTION UND DES LEGISLATIVDEKRETES 231/2001.

21.1 Der Kunde nimmt das von der Celli S.p.A. gemäß dem Gesetzesdekret 231/2001 angenommene Organisationsmodell für die Verwaltung und Kontrolle sowie den Ethikkodex zur Kenntnis, die unter folgendem Link verfügbar sind: [●] (das"Modell 231"). In diesem Zusammenhang erklärt der Käufer bei der Zustimmung zu den allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie bei der Übermittlung jeder Bestellung, dass er:

  1. dass er das Modell 231 von Celli gelesen hat und sich verpflichtet, dessen Inhalt und Grundsätze einzuhalten
  2. ein Modell 231 oder ein angemessenes internes Kontrollsystem eingeführt zu haben, das darauf abzielt, die Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten durch seine Angestellten, Manager und/oder Direktoren zu verhindern;
  3. keine Kenntnis von Straf- und/oder Ermittlungsverfahren gegen sie oder ihre Angestellten, Manager und/oder Direktoren wegen Tatsachen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit hat.

21.2 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel durch den Käufer hat die Celli S.p.A. das Recht, die Ausführung des Auftrags sofort auszusetzen oder den entsprechenden Vertrag automatisch zu kündigen, und zwar durch eine schriftliche Mitteilung, die per Einschreiben mit Rückschein oder PEC zu versenden ist.

Art. 22 - ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vertrag dem italienischen Recht unterliegt. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass für alle Streitigkeiten und Klagen, die sich aus dem Vertrag ergeben, das Gericht von Mailand die ausschließliche und absolute Zuständigkeit hat.





Für die Genehmigung, auf: ________

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Zur ausdrücklichen Annahme der Klauseln 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 22.

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